A-SIT Vereinsstatuten

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Art. 1 NAME

Der Verein führt den Namen „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria“ (A-SIT)

Art. 2 SITZ

Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

Art. 3 ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die kompetente Zusammenführung und Weiterentwicklung fachlicher Inhalte aus dem Bereich der technischen Informationssicherheit. Zielsetzung ist die umfassende Unterstützung seiner Mitglieder, des Gesetzgebers, der Behörden und der Sozialpartner.
Der Verein wird als Bestätigungsstelle im Sinne des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung (in der geltenden Fassung) tätig und dient somit in gemeinnütziger Weise der Wahrung der Rechtssicherheit der BürgerInnen und der Stärkung des Vertrauens in den verfassungsgesetzlich gewährten Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums.
Ebenso soll der Verein an nationalen und internationalen Vorhaben im Sinne des Vereinszweckes mitwirken.
Angestrebt wird die spätere Überführung des Vereins in eine Institution mit behördlichen Aufgaben.

Art. 4 MITTEL ZU ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

    a) Ansprech-, Anlauf und Koordinierungsstelle für die Belange der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere soll die Gesetzeswerdung der elektronischen Signaturen im nationalen sowie gesamteuropäischen Umfeld in begleitender Weise betreut werden.
    b) Unterstützung der Finanzmarkt- und Zahlungssystemaufsicht in technischen Belangen.
    c) Begleitung der Evaluation von IT-Sicherheitstechnik.
    d) Öffentlichkeitsarbeit zur Thematik des Einsatzes sicherer Informationstechnik im Bereich von Wirtschaft und Verwaltung.
    e) Technische Hilfestellung im Bereich der IT-Sicherheit für öffentliche Einrichtungen und Betreiber von Informationsdiensten.
    f) Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit zur Erhaltung und Stärkung der österreichischen Kompetenz.
    g) Zweckdienliche internationale Kooperationen.

(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Zuwendungen
    c) Erträge aus der Vereinstätigkeit

(3) Betreffend die Mitgliedsbeiträge gilt folgende Regelung:

    a) Die Mitgliedsbeiträge der Gründungsmitglieder im Gründungsjahr bemessen sich, indem der vorläufige Finanzbedarf für dieses Jahr ermittelt und von der konstituierenden Generalversammlung vorläufig, von einer im gleichen Kalenderjahr stattfindenden weiteren ordentlichen Generalversammlung endgültig festgelegt wird. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist ab dem Beschluss fällig. Die Zahlungsmodalitäten werden von der Generalversammlung beschlossen.
    b) Vorläufig aufgenommene Mitglieder gemäß Art. 6 (2) haben ihren vom Präsidium festgelegten Mitgliedsbeitrag jeweils innerhalb der vom Präsidium festgelegten Frist zu entrichten.
    c) Für die Folgejahre werden allfällige Änderungen vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind dann jeweils bis zum 31. Jänner des betreffenden Kalenderjahres fällig, die Zahlungsmodalitäten werden von der Generalversammlung beschlossen.

Art. 5 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

    a) Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten in vollem Umfang haben, insbesondere Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
    b) Ordentliche Mitglieder können nur Institutionen sein, welche einen öffentlich rechtlichen Charakter haben, der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und mit den Aspekten der technischen Informationssicherheit unmittelbar befasst sind. Das sind z. B. Verwaltungsbehörden, die Oesterreichische Nationalbank und fachlich einschlägige wissenschaftliche Institute.
    c) Ordentliche Mitglieder werden bezüglich der Wahrung ihrer Aufgaben in der Generalversammlung durch nachweislich bevollmächtigte natürliche Personen vertreten, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein dürfen.
    d) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Vereinszweck fördern und welche die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten haben, ausgenommen der Sitz und die Stimme in der Generalversammlung.

Art. 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Basis eines schriftlichen Antrags des Mitgliedschaftswerbers endgültig. Bei Wunsch einer Mitgliedschaft einer unter Art. 5 (1) b) angeführten Institution hat der Vorstand der Generalversammlung auf jeden Fall einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorstandes die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern beschließen. Die vorläufige Mitgliedschaft kann mittels Beschluss der Generalversammlung in eine endgültige übergeführt werden. Vorläufige Mitgliedschaften bewirken die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten, ausgenommen Sitz und Stimme in der Generalversammlung.

Art. 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt:
    Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende jeden Kalenderjahres möglich, jedoch muss dies dem Vorstand schriftlich bis spätestens drei Monate vorher mitgeteilt werden.
    b) Ausschluss:
    Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes an das Präsidium wegen statutenwidrigen Verhaltens ausgesprochen werden und ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Die Entscheidung des Präsidiums ist von der Generalversammlung endgültig zu bestätigen. Am Tagesordnungspunkt ”Ausschluss” in der Generalversammlung darf das betroffene Mitglied nicht teilnehmen.
    (c) Wegfall der Rechtspersönlichkeit oder Tod.

Art. 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Rechte:

    Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Alle Mitglieder haben - unbeschadet sonstiger sich aus den Statuten ergebenden Rechte - jedenfalls das Recht über die Tätigkeit des Vereins informiert zu werden.

(2) Pflichten:

    a) Alle Mitglieder haben nach besten Kräften und Möglichkeiten die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß zu entrichten.
    b) Alle Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins oder der Erreichung seines Zweckes schaden könnte.
    c) Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten zu befolgen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.

Art. 9 DIE VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

    a) Generalversammlung
    b) Präsidium
    c) Vorstand
    d) Rechnungsprüfer
    e) Schiedsgericht

Art. 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn:

    a) dies vom Vorstand oder
    b) dies vom Präsidium oder
    c) dies von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wird oder
    d) ihre Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Generalversammlung hat spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens stattzufinden.

(4) Bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die vorläufige Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen Vertreter eines anderen ordentlichen Mitgliedes im Wege einer nachweislichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Vertreter eines ordentlichen Mitglieds mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der bevollmächtigten Vertreter von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ausgenommen im Falle der Auflösung nach Art.19. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt; sofern mindestens die bevollmächtigten Vertreter von drei Mitgliedern vorhanden sind.

(7) Für Beschlüsse ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines gelten die Bestimmungen des Art. 19.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter laut Geschäftsordnung der Generalversammlung.

(9) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Präsidenten für die einzelne Sitzung oder bestimmte Tagesordnungspunkte untersagt wird.

(10) Über den Ablauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen; dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Art. 11 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung

    a) hat sich eine Geschäftsordnung zu geben
    b) beschließt über den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres und über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
    c) genehmigt die Geschäftsordnung für das Präsidium sowie für den Vorstand
    d) bestellt das Präsidium
    e) beschließt über Bestellung sowie Abberufung von Vorstand sowie Rechnungsprüfern
    f) bestellt die Wirtschaftsprüfer für das jeweils nächste Geschäftsjahr
    g) beschließt die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Überführung vorläufiger Mitgliedschaften in endgültige
    h) berät und beschließt über die vom Präsidium, vom Vorstand und von den ordentlichen Mitgliedern vorgelegten Anträge
    i) berät und beschließt über die Änderung der Statuten
    j) berät und beschließt über die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge
    k) berät und beschließt über die Auflösung des Vereins
    l) berät und beschließt den Jahresplan und das Jahresbudget

Art. 12 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht jedenfalls aus:

    a) Dem wissenschaftlichen Gesamtleiter. Seine Hauptaufgabe besteht in der inhaltlichen Erreichung des unter Art. 3 angeführten Vereinszweckes.

    b) Dem geschäftsführenden Vorstand. Seine Hauptaufgabe besteht in der organisatorischen Zielerreichung des Vereins.

Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der wissenschaftliche Gesamtleiter, im Fall seiner Verhinderung der geschäftsführende Vorstand.

(2) Bei entsprechender Notwendigkeit kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes bis zu drei weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Erreichung des Vereinszwecks gemäß Art. 4.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von ordentlichen Vereinsmitgliedern vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestellt.

(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer verhindert sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neubestellung eines Vorstandes. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Gültige Vorstandsbeschlüsse erfordern, sofern der Vorstand aus mehr als zwei Vorständen besteht, die Anwesenheit von mindesten zwei Drittel die einfache Mehrheit der Anwesenden und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Besteht der Vorstand aus nur zwei Mitgliedern, müssen beide anwesend sein und die Beschlüsse einstimmig fassen.

(7) Die Mühen der Vorstandsmitglieder sind angemessen zu vergüten. Darüber ist auf Vorschlag des Präsidiums Einvernehmen mit der Generalversammlung herzustellen.

Art. 13 AUFGABEN DES VORSTANDES

    a) Der Vorstand leitet den Verein. Der geschäftsführende Vorstand fungiert als Kassier.
    b) Der Vorstand ist für die gesamte Gebarung des Vereins kollegial verantwortlich.
    c) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Präsidium vor.
    d) Der Vorstand kann zur fachlichen oder geschäftlichen Beratung Beiräte gemäß seiner Geschäftsordnung bilden.
    e) Der Vorstand beruft die Generalversammlung ein.
    f) Dem Vorstand obliegt die Vorlage des Jahresarbeitsprogrammes und Jahresvoranschlages zur Beschlussfassung in der Generalversammlung.
    g) Der Vorstand berichtet der Generalversammlung und dem Präsidium gemäß seiner Geschäftsordnung.
    h) Der Vorstand macht gemäß den Statuten und seiner Geschäftsordnung Vorschläge an die Generalversammlung und das Präsidium, insbesondere was die Aufnahme neuer Mitglieder, allfällige Ausschlüsse von Mitgliedern sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge betrifft.

Art. 14 VERTRETUNG DES VEREINS NACH AUSSEN

    a) Der Verein wird nach außen durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    b) Die Vertretung durch nur ein Vorstandsmitglied ist zulässig für den Abschluss von Rechtsgeschäften, sonstige den Verein verpflichtende Erklärungen sowie die Erteilung von Zahlungsaufträgen, die einen Betrag von EUR 5.000.-- nicht übersteigen. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, allein Zahlungsaufträge zu erteilen, die einen Betrag von EUR 15.000,-- nicht übersteigen.
    c) Der Vorstand ist berechtigt, für den Abschluss von Rechtsgeschäften, sonstige den Verein verpflichtende Erklärungen sowie die Erteilung von Zahlungsaufträgen die einen Betrag von EUR 500.- nicht übersteigen, einen Mitarbeiter zu bevollmächtigen.

Art. 15 DAS PRÄSIDIUM DER GENERALVERSAMMLUNG

(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

    a) dem Präsidenten
    b) den beiden stellvertretenden Präsidenten

(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung aus dem Kreis von Kandidaten, welche von ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden, gewählt.

(3) Das Präsidium hat dieselbe Funktionsdauer wie der Vorstand. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gültige Präsidiumsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindesten zwei Drittel und die Zustimmung von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder.

Art. 16 AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS

    a) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vorläufig mit Beschluss des Präsidiums in Kraft tritt. Sie wird der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Dies gilt auch für allfällige Abänderungen.
    b) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Fall seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter laut Geschäftsordnung.
    c) Das Präsidium beschließt die vorläufige und beantragt die endgültige Aufnahme gemäß Art. 6 (2) und beantragt allfällige Ausschlüsse von Mitgliedern zur Bestätigung in der Generalversammlung.
    d) Das Präsidium bestellt vorläufige Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 (4).
    e) Das Präsidium genehmigt vorläufig die Geschäftsordnung des Vorstandes und beantragt ihre endgültige Genehmigung in der Generalversammlung. Die Geschäftsordnung sowie allfällige Abänderungen treten mit Beschluss des Präsidiums vorläufig in Kraft.
    f) Das Präsidium erarbeitet bzw. modifiziert vertragliche Vereinbarungen mit den gewählten Vorstandsmitgliedern und schlägt sie der Generalversammlung zur Beschlussfassung vor.
    g) Das Präsidium legt die Höhe und die Zahlungsfrist der Mitgliedsbeiträge für vorläufig aufgenommene Mitglieder gemäß Art. 4 (3) b) fest.

Art. 17 DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die von ordentlichen Mitgliedern bevollmächtigt sein müssen, aber keine sonstigen Funktionen im Verein bekleiden dürfen.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines, insbesondere die Überprüfung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses.

(3) Die Rechnungsprüfer stellen aufgrund des Berichts der Wirtschaftsprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Generalversammlung.

(4) Die Rechnungsprüfer haben über die erfolgte Prüfung der Gebarung und des Jahresabschlusses sowie über ihren Entlastungsvorschlag mindestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand zu berichten.

Art. 18 DAS SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht, von denen zumindest eine rechtskundig und zumindest eine des Rechnungswesens kundig zu sein hat.

(2) Jeder Streitteil macht dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Bekanntgabe des Streitfalles gegenüber Vorstand bzw. Verständigung der Streitanhängigkeit durch den Vorstand einen Schiedsrichter namhaft. Die von den Streitteilen ernannten Schiedsrichter einigen sich binnen 14 Tagen auf einen Dritten als Obmann des Schiedsgerichts.

(3) Falls sich die von den Streitteilen ernannten Schiedsrichter auf keinen Obmann einigen können, wird der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom Vorstand gebeten einen Obmann zu benennen. Erklärt sich dieser Dekan dazu nicht binnen 14 Tagen bereit, so entscheidet unter den als Obmann Vorgeschlagenen das Los.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der Statuten. Seine Entscheidungen werden, in Anwesenheit aller drei Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind vereinsintern nicht weiter anfechtbar.

(5) Für das Schiedsgericht kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren analog zur Anwendung.

Art. 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu ausschließlich diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, wobei eine Beschlussfassung nur bei Anwesenheit von Zweidrittel der ordentlichen Mitgliedervertreter möglich ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf zur Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aber jedenfalls die Mehrheit aller ordentlichen Mitgliedervertreter.

(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn durch ein Bundesgesetz eine andere Stelle beauftragt wird, sämtliche Agenden des Vereins zu übernehmen.

(3) Das Vereinsvermögen ist zur Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten zu verwenden. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der auflösenden Generalversammlung einer gemeinnützigen wissenschaftlichen Institution zur Verwertung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.

(4) Bei einer Änderung der Statuten dergestalt, dass der bisherige begünstigte Vereinszweck wegfällt, hat die Generalversammlung unter einem über die Zuführung des vorhandenen Vereinsvermögens an eine gemeinnützige wissenschaftliche Institution zur Verwertung für gemeinnützige Zwecke zu verfügen.

(Ausfertigung 23. Juli 2003)