Gutachten

Mit dem über viele Jahre der theoretischen und praktischen Arbeit in wissenschaftlich geleiteter Qualität erworbenen und in einer Vielzahl sensibler Projekte nachgewiesenen Know-How, verfasst A-SIT verbindliche Gutachten.

Gutachterliche Qualität. Unsere Gutachten treffen klare Aussagen über die Eignung innovativer Produkte und Dienstleistungen in der Querschnittsmaterie der IT-Sicherheit. Zu diesem Zweck prüft A-SIT, ob sowohl technische als auch organisatorische Voraussetzungen erfüllt sind, und leitet fallspezifisch eine zusammenfassende Beurteilung im Rahmen der vorliegenden Einsatzbedingungen ab. Dabei umfassen die Themenbereiche und Sektoren überwiegend:

  • E-Government
  • Elektronische Signatursysteme
  • Gesundheitssysteme
  • IT-Sicherheit
  • Netzwerkinfrastrukturen und
  • Zahlungssysteme

Qualifizierte Entscheidungsfindung für Kunden. A-SIT erstellt diese Gutachten für Aufsichtsbehörden oder Regierungen sowie für Unternehmen der Privatwirtschaft als fundierte Entscheidungsgrundlage. Dies erfolgt auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien, globaler Standards sowie internationaler Best-Practices und begründeter Analysen unter Einbeziehung des aktuellen State-of-the-Art.

Partner für Nachvollziehbare Aussagen. A-SIT ist ein objektiver und neutraler Partner zur Erstellung nachvollziehbarer technischer Gutachten. Wir leiten aus unseren Untersuchungen systematisch Schlussfolgerungen und eine präzise gutachterliche Aussage ab. Darüber hinaus bringen wir unser Know-How zur Verbesserung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Ableitung präziser Handlungsempfehlungen ein.

Veröffentlichung und Einschränkung. Zum Nachweis der Erfüllung der relevanten Anforderungen ist die Veröffentlichung einer Kurzfassung der beauftragten Gutachten durch A-SIT möglich. Dies erfolgt ausschließlich auf expliziten Wunsch des Auftraggebers. Darüber hinaus enthält diese Kurzfassung im Sinne unserer strikten Vertraulichkeit und Integrität ausdrücklich keine schutzwürdigen Daten (z.B. technische Details).

Hinweis: Gutachten zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen als elektronischer Zustelldienst gemäß § 30 Zustellgesetz (ZustG) werden nicht von der Bestätigungsstelle durchgeführt, sondern von der Konformitätsbewertungsstelle. Informationen hierzu finden Sie im Bereich Konformitätsbewertung unter Elektronische Zustellung.